In der Nichtzahlung der Kammerbeiträge kann dann, wenn der Beschuldigte ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, diese Beiträge zu bezahlen, kein Disziplinarvergehen erblickt werden.
Rückverweise
…erblicken, wenn der Beschuldigte ohne sein Verschulden – etwa aufgrund einer unverschuldeten Notlage – nicht in der Lage war, diese Beiträge zu zahlen (RIS-Justiz RS0054949; RS0055043; RS0055032). [5] Davon ausgehend vermissen die Rechtsmittelwerber im Ergebnis zu Recht die Annahme schuldhafter Nichtzahlung der Kammerbeiträge tragender Konstatierungen und verweisen dazu (hinreichend deutlich…