RS0047226 – OGH Rechtssatz
Die Stellung als Vertreter des Gesamtgutes, die dem Ehemann bei einer Gütergemeinschaft aus dem Zusammenhalt der Bestimmung des § 91 ABGB und der ehepaktmäßigen Bindung zukommt, berechtigt ihn nur zu Maßnahmen der gewöhnlichen Verwaltung.