JudikaturOGH

RS0047226 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. April 1973

Die Stellung als Vertreter des Gesamtgutes, die dem Ehemann bei einer Gütergemeinschaft aus dem Zusammenhalt der Bestimmung des § 91 ABGB und der ehepaktmäßigen Bindung zukommt, berechtigt ihn nur zu Maßnahmen der gewöhnlichen Verwaltung.

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