JudikaturOGH

RS0022569 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 2010

Dem für die Anwendbarkeit des EKHG in dessen § 1 aufgestellten Erfordernis "beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges" ist genügt, wenn der Unfall in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang steht. Dass aus diesem Betriebsvorgang dem Lenker des Kraftfahrzeuges ein Vorwurf zu machen ist, ist für die Anwendbarkeit des EKHG nicht erforderlich. Diese Frage spielt - bei vorhandenem Zusammenhang - nur bei der Beurteilung der Haftungsfreiheit (§ 9) beziehungsweise der Ausgleichspflicht (§ 11) eine Rolle.

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