Die Delikte nach § 76 und 81 StG (nunmehr § 269 StGB) stellen Sonderfälle der Nötigung dar; ihr eintätiges Zusammentreffen mit Nötigung gemäß § 105 StGB kommt daher nicht in Frage.
…StGB als auch des dazu im Verhältnis der Spezialität stehenden ( Danek in WK 2 StGB § 269 Rz 1, 48, 89; RIS Justiz RS0093283 [T1]) § 269 Abs 2 StGB ist „Nötigen“. Sie liegt nur dann vor, wenn eine Drohung (oder Gewaltanwendung) als Mittel der…
…als auch des – dazu im Verhältnis der Spezialität stehenden ( Danek in WK² StGB § 269 Rz 1, 48, 89; RIS Justiz RS0093283 [T1]) – § 269 Abs 2 StGB ist ein „Nötigen“. Diese Tatmodalität liegt nur vor, wenn eine Drohung (oder Gewaltanwendung) als…
…StGB 4 § 3 Rz 75], sondern) nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB mit Strafe bedroht (vgl RIS-Justiz RS0093283 [T1] und Danek/Mann in WK 2 StGB § 269 Rz 89 zur Spezialität des – hier [bloß] mangels Eigenschaft des zu verhindern…
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