Die Feststellung des Verschuldens (§ 17 Abs 3 lit b FinStrG) ist, weil eine Voraussetzung des Verfalls betreffend, unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO anzufechten (EvBl 1972/238, 9 Os 141/70), soferne es sich nicht um eine bloße Bekämpfung der freien Beweiswürdigung handelt.
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