Der Schmuggel ist mit der Verbringung der Ware vom Amtsplatz des Zollamts vollendet; darnach ist strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 14 Abs 2 FinStrG) begrifflich nicht mehr möglich, auch wenn die Ware in der Folge richtig deklariert und ordnungsgemäß wieder ausgeführt wird.
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