Auch wenn der Besteller sachkundig beraten war, war der Unternehmer bei Untauglichkeit eines beigestellten Stoffes beziehungsweise die mangelhafte Vorarbeit des Bestellers nicht von der Warnpflicht befreit. Auch das Verschulden eines Dritten (eines Unternehmers der die Vorstufe des Werkes mangelhaft ausführte) schmälert die Verantwortung des Unternehmers gegenüber dem Besteller nicht (SZ 35/73).
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