Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im Grundbuchsgesetz haben die allgemeinen Anordnungen des AußStrG zu gelten, aus welchen sich aber die Antragslegitimation beider Teile, also sowohl des durch die beantragte Grundbuchshandlung Berechtigten als auch der durch diese belasteten Partei ergibt.
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