Im Gegensatz zum allgemeinen Recht, wonach nicht einmal Prozeßkosten, die dem geschädigten Dritten zu ersetzen sind, einen Schaden darstellen, für dessen Ersatz durch einen Mitschuldner diesem ein Rückgriffsanspruch gegen einen anderen Mitschuldner erwächst (Wolff - Klang 2. Auflage VI 56, ZVR 1960/206, AnwZ 1932,39), hat § 4 Abs 2 DHG ausdrücklich einen Rückgriffsanspruch wegen Prozeßkosten und Exekutionskosten eingeräumt.
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