JudikaturOGH

RS0001805 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 1990

Wird, vom Fall des § 44 Abs 2 Z 3 EO abgesehen - dennoch ohne Grund eine Frist gesetzt, so wird der Aufschiebungsbeschluß durch den fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist nicht wirkungslos. Der Aufschiebungswerber kann vielmehr auch noch später durch den Erlag der Sicherheit die beschlossene Aufschiebung rechtswirksam werden lassen (JBl 1972,621).

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