Bei Wirksamkeit eines Aufschiebungsbeschlusses, durch den eine Exekution nach Erlag einer Sicherheit aufgeschoben wird, ist ein zwischenzeitiger Fortsetzungsbeschluss und eine neuerliche Sachentscheidung über die Zulässigkeit der Aufschiebung ein Verstoß gegen die auch im Exekutionsverfahren sinngemäß geltende Bestimmung des § 411 ZPO. Dies begründet die Nichtigkeit der beiden Beschlüsse in diesem Umfang (SZ 30/48 = EvBl 1957/365 = RZ 1958,27).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden