RS0000606 – OGH Rechtssatz
In allen Fällen, in denen eine Frist zum Erlag der Sicherheit gesetzt wurde, kann von einer aufgeschobenen Exekution iS des § 44 Abs 4 EO erst nach Erlag der Sicherheit gesprochen werden. Bei nicht rechtzeitigem Erlag der Sicherheit hat das Exekutionsgericht die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens nach § 16 Abs 2 EO von Amts wegen zu verfügen.