§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB betrifft nur die Quotenbeteiligung am Erfolg, aber nicht die Vereinbarung eines Erfolgshonorars an sich (Gschnitzer In Klang2 IV/1 197). (So schon E.v. 8.5.1972, Ds 6/71 = EvBl 1973/11 S 20).
…Streitwerts“ festgelegten Pauschalhonorars (RIS Justiz RS0114403). Das Verbot betrifft nur die Quotenbeteiligung am Erfolg, aber nicht die Vereinbarung eines Erfolgshonorars an sich (RIS-Justiz RS0016810). Ist aber für den Fall des Nichterfolgs gar kein oder nur ein unverhältnismäßig geringes Honorar vereinbart, greift die Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs …
…– Standesregeln bestehen (4 Ob 14/18i). Das Verbot betrifft nicht die Vereinbarung eines Erfolgshonorars an sich, sondern die Quotenbeteiligung am Erfolg (vgl RS0016810). Ist aber für den Fall des Nichterfolgs gar kein oder nur ein unverhältnismäßig geringes Honorar vereinbart, greift die Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs …
…überhaupt keinen – Unterschied, ob er sich zu einem Erfolgshonorar als Quote am Erfolg oder in ziffernmäßig bestimmter Höhe verpflichtet. Letzteres ist aber unstrittig zulässig (RS0016810). Die fehlende Kohärenz spricht ebenfalls gegen eine analoge Anwendung in Fällen, die weder vom Wortlaut noch vom unmittelbaren Regelungszweck erfasst sind. [24] 1.5. Diese…
Rückverweise