JudikaturOGH

RS0013282 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2020

Für die Beurteilung der Einwendung der "Unzeit" bzw der Behauptung, daß es sich um einen "vorübergehenden Zustand" handle, ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz entscheidend, auf später eingetretene Tatsachen kann wegen des Neuerungsverbotes nicht Rücksicht genommen werden.

Rückverweise