RS0013282 – OGH Rechtssatz
Für die Beurteilung der Einwendung der "Unzeit" bzw der Behauptung, daß es sich um einen "vorübergehenden Zustand" handle, ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz entscheidend, auf später eingetretene Tatsachen kann wegen des Neuerungsverbotes nicht Rücksicht genommen werden.