RS0017664 – OGH Rechtssatz
Sobald die geschuldete Leistung bei der vom Gläubiger bezeichneten Bank - im Falle des Vorhandenseins von Filialen präziser bei der das Konto des Gläubigers führenden Filiale dieser Bank (vgl HS 1659/84) - einlangte, ist sie zufolge § 1424 ABGB als an den Gläubiger selbst erbracht anzusehen und damit der Verzug des Schuldners beendet. Ab diesem Zeitpunkt besteht für den Gläubiger jene Verfügungsmöglichkeit, die für die Beendigung des Verzuges maßgebliches Kriterium ist.