RS0011624 – OGH Rechtssatz
Ein Geh- und Viehtriebsrecht stellt dann eine unregelmäßige Dienstbarkeit iS des § 479 ABGB dar, wenn es nicht den Bedürfnissen eines Grundstückes, sondern jenen einer Person dient ( JBl 1962,148; 5 Ob 69/68 ).