JudikaturOGH

RS0011624 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 1973

Ein Geh- und Viehtriebsrecht stellt dann eine unregelmäßige Dienstbarkeit iS des § 479 ABGB dar, wenn es nicht den Bedürfnissen eines Grundstückes, sondern jenen einer Person dient ( JBl 1962,148; 5 Ob 69/68 ).

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