JudikaturOGH

RS0040358 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 1986

Öffentlich beglaubigte Privaturkunden beweisen nach § 294 ZPO (§ 78 EO) nur, daß die darin enthaltenen Erklärungen vom Aussteller der Urkunde herrühren, nicht aber auch deren Richtigkeit (Neumann - Lichtblau 4.Auflage 198).

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