JudikaturOGH

RS0100281 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Januar 1995

Nur das Erstgericht, nicht aber ein später wieder in dieser Sache entscheidender Senat des Obersten Gerichtshofes ist auf Grund des § 293 Abs 2 StPO an die Rechtsansicht gebunden, von der der Oberste Gerichtshof bei seiner früheren Entscheidung ausgegangen ist.

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