RS0100281 – OGH Rechtssatz
Nur das Erstgericht, nicht aber ein später wieder in dieser Sache entscheidender Senat des Obersten Gerichtshofes ist auf Grund des § 293 Abs 2 StPO an die Rechtsansicht gebunden, von der der Oberste Gerichtshof bei seiner früheren Entscheidung ausgegangen ist.