JudikaturOGH

RS0045567 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. November 2024

Die Entscheidungsbefugnis des Zivilgerichtes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Vorfragen geprüft werden müssen, zu deren selbständiger Entscheidung nicht die Zivilgerichte zuständig sind. Nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich auch die Entscheidung über eine solche Vorfrage verwehrt, muß die Entscheidung der zuständigen Behörde eingeholt werden.

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