JudikaturOGH

RS0030233 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2016

Die Haftung nach § 1320 ABGB ist nur für solche Schäden gegeben, die im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehen. Das Verschulden des Haftenden muß sich nicht auf den Schaden selbst beziehen, es genügt, wenn die Veranlassung des schädigenden Verhaltens des Tieres verschuldet ist. Dies ist dann gegeben, wenn ein nicht entsprechend verwahrtes Pferd infolge seiner tierischen Eigenschaften Schaden anrichtet.

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