Bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 StG können die in Beziehung auf einen militärischen Verrat oder die bloße Preisgabe des militärischen Geheimnisses allenfalls auch in Betracht kommenden Strafnormen des § 17 StaatsschutzG und des § 26 MilStG schon wegen ihrer subsidiären Natur nicht zum Zuge kommen, schon gar nicht aber die Strafnorm des § 310 a StG, weil deren Zielsetzung es lediglich ist, zwar nicht gegen Österreich gerichtete, dennoch aber von Österreich unerwünschte Aktivitäten ausländischer militärischer Nachrichtendienste auf seinem Staatsgebiete zu unterbinden.
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