JudikaturOGH

RS0078958 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Dezember 1972

Der Tatbestand des § 8 UWG ist auch dann gegeben, wenn die herabsetzenden Äußerungen gegenüber dem Konkurrenten oder (von ihm abgesandten) "Aushorchern" gemacht wurden; maßgebend ist nur der Umstand, ob Gefahr besteht, daß der Betreffende seine Äußerung gegenüber dritten Personen wiederholt; es kommt sohin nur auf die Willensrichtung und Handlungsbereitschaft desjenigen an, der die inkriminierte Behauptung aufstellt.

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