RS0001058 – OGH Rechtssatz
Nach der Versteigerung geht der Exszindierungsanspruch nicht auf die bei der Versteigerung erzielten Geldzeichen (Banknoten) über - daher kein Fall des § 371 ABGB - sondern erfaßt den Anspruch des betreibenden Gläubiger auf Befriedigung aus dem Meistbot.