Keine Anwendung der Grundsätze des Judikat Nr 33 neu auf Lohnvorschüsse, also auf Beträge, die bewußt und im Einvernehmen der Vertragsparteien gegen spätere Verrechnung geleistet wurden.
…Verbrauch von Sonderzahlungen nicht in Frage (Rummel in Rummel, ABGB² § 1437 Rz 12; ARD 4547/6/94; ZAS 2000/18 [Spitzl]; RIS-Justiz RS0033749), wobei aber auch die Revisionswerberin abschwächt, einen gutgläubigen Verbrauch ohnehin nicht geltend gemacht zu haben (S 5 d. Rev). Es liegt aber entgegen ihrer Auffassung…
…als Vorschuss erfolgt, der erst im Lauf der Folgemonate endgültig ins Verdienen gebracht werden muss (vgl 9 ObA 97/08t; RIS Justiz RS0033749 ua). Wenn der Arbeitnehmer sodann aufgrund eines langen Krankenstands seinen Entgeltfortzahlungsanspruch verliert, jedoch in Form des Krankengelds ohnehin eine Leistung erhält, die auch die während…
…Anwartschaft auf diese Leistung gegenüber der BUAG hatte. Auf einen gutgläubigen Verbrauch des deklarierten Vorschusses kann sich der Beklagte daher nicht berufen (vgl RIS Justiz RS0033749). 6. Die mit der Klage angestrebte Rückabwicklung der Vereinbarung verkürzt entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts keine berechtigten Ansprüche des Beklagten. Es hätte die Vereinbarung…
…sie verhindert zumindest, dass der Rückforderung ein schlüssiges Anerkenntnis oder bewusste Zahlung einer Nichtschuld entgegengehalten werden könnte. Die in der Revisionsbeantwortung zitierte Rechtsprechung (RIS Justiz RS0033749; RS0112349) ist nicht einschlägig, sondern betrifft jeweils vorschussweise Leistungen, die bewusst im Einvernehmen der Vertragsparteien bzw aufgrund einer kollektivrechtlichen Anordnung gegen spätere Verrechnung geleistet wurden…
Rückverweise