RS0018552 – OGH Rechtssatz
Nach § 921 ABGB handelt es sich um den Schaden, den der Zurücktretende durch das Ausbleiben des Austausches der geschuldeten Leistung mit der gebührenden oder mit der an ihre Stelle tretenden Interesseleistung erleidet, wobei der Rücktritt vom Vertrag einen solchen Anspruch unberührt läßt. Der Differenzanspruch ist begründet, wenn der Verpflichtete nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes für die den Rücktritt veranlassende Vereitlung oder Verzögerung der Erfüllung haftet. Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist sohin, daß die den Rücktritt begründende Nichterfüllung verschuldet war.