JudikaturOGH

RS0089005 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2025

Aus dem Hinweis des Gesetzes auf die "nötige" Verteidigung (nunmehr : "Verteidigung, die notwendig ist") ist abzuleiten, daß die Notwehrhandlung das letzte Mittel zur Verteidigung der genannten Rechtsgüter sein müsse. Stehen andere Möglichkeiten zu deren Erhaltung zur Verfügung, so liegt grundsätzlich eine Notwehrsituation nicht vor. Bei Annahme gerechter Notwehr steht das Selbstschutzprinzip, nicht aber das Rechtsbewährungsprinzip im Vordergrund. Ein Ausweichen vor einem rechtswidrigen Angriff ist insbesondere gegenüber Unreifen, Geisteskranken, Betrunkenen (ohne Rücksicht auf verschuldete Trunkenheit) geboten, da es hier einer Bewährung der Rechtsordnung nicht bedarf. (vgl Jescheck, Allgemeiner Teil 2.Auflage, 257, Roxin, Kriminalpolitik und Strafrechtssystem 32, Anmerkung 68).

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