RS0086138 – OGH Rechtssatz
Sind in einem Urteil gemäß § 22 Abs 1 FinStrG Strafen für ein Finanzvergehen sowie davon gesondert und unabhängig für strafbare Handlungen anderer Art verhängt worden, so ist die Frage nach der Zulässigkeit einer Anwendung der § 43 StGB, § 26 Abs 1 FinStrG jeweils getrennt in Ansehung des auf die Vorschriften des FinStrG gestützten und hinsichtlich des sonstigen Strafausspruchs zu prüfen und zu beantworten; daß die Summe aller festgesetzten Strafen ein Jahr übersteigt, hindert unter diesen Umständen die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht nicht.