Auch bei Ansprüchen, die sich aus dem EKHG ableiten, muss zwischen dem diesem Gesetz widersprechenden Verhalten und den eingetretenen Unfallsfolgen ein Kausalzusammenhang bestehen. Hätte sich also der Unfall selbst dann ereignet, wenn der in Anspruch Genommene die erforderliche Sorgfaltspflicht angewendet hätte, muss die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht außer Betracht bleiben.
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