RS0020365 – OGH Rechtssatz
Die Erneuerung des Inventars durch den Pächter ändert nichts am Pachtvertragscharakter einer Unternehmensüberlassung. Es ist dies vielmehr ein Vorgang, auf den das Gesetz bei der Verpachtung eines Unternehmens Bedacht nimmt (§ 1109 ABGB), den es also als normal voraussetzt.