Ob das Gericht die schriftliche oder die mündliche Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnet, ist allein in sein pflichtgemäßes Ermessen gelegt (§357 ZPO, Fasching II 491). Die Unterlassung der mündlichen Erörterung des schriftlichen Gutachtens kann keinen Verfahrensmangel begründen.
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