Ob das Dienstverhältnis dem AngG unterstellt werden kann, hängt davon ab, ob bei einer einheitlichen Beurteilung des Dienstverhältnisses die Tätigkeiten, welche die im § 1 AngG für eine Angestellteneigenschaft geforderten Merkmale haben, gegenüber den sonstigen Tätigkeiten überwiegen (Arb 7976, 7569, 6146 ua).
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