JudikaturOGH

RS0007553 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 1972

Findet ein Ausfolgungsverfahren nach § 23 Abs 2 AußStrG hinsichtlich des in Österreich befindlichen beweglichen Nachlasses fremder Staatsbürger statt, geschieht dies ohne Rücksicht darauf, ob der Nachlaß erblos ist (vgl Köhler, Das internationale Erbrecht in Lehre, Gesetzgebung und Staatsvertrag, 22). Ob demnach ein solcher Nachlaß dem ausländischen Staat auf Grund eines gesetzlichen Erbrechtes oder eines Heimfallrechtes zufällt, ist nach dem Erbstatut, das ist das Heimatrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalles, zu beurteilen (vgl Bolla, IPR 74; Köhler IPR 3. Auflage 134).

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