JudikaturOGH

RS0046444 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Mai 1976

Die Eigenzuständigkeit des HG gemäß § 51 Abs 2 Z 8 JN ist für Streitigkeiten aus Wechselgeschäften, also für solche Klagen gegeben, bei denen das Recht unmittelbar aus einem wechslrechtlichen Verpflichtungsakt abgeleitet wird. Voraussetzung für eine solche Klage ist, daß der Wechsel sämtliche gesetzliche Formalerfordernisse aufweist, also jedenfalls noch vorhanden oder für kraftlos erklärt ist. Werden aus einem abhandengekommenen, aber nicht für kraftlos erklärten Wechsel Ansprüche geltend gemacht, können sich diese nur auf bürgerliches Recht stützen. Die Zuständigkeit des HG für solche Klagen ist nur gegeben, wenn ein Tatbestand nach § 51 Abs 1 JN gegeben ist.

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