Ist der Beklagte protokollierter Kaufmann, kann die Eigenzuständigkeit des HG für einen Bereicherungsanspruch gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN dann gegeben sein, wenn die Ausstellung des Wechsels für die Beklagte ein Handelsgeschäft war, was mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 344 HGB allerdings im Zweifel anzunehmen ist.
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