Im Falle einer fideikommissarischen Substitution ist der Nacherbe iSd § 75 AußStrG vom Abhandlungsgericht des Erblassers vom Anfall des Substitutionsnachlasses zu verständigen und zur Abgabe der Erbserklärung aufzufordern (ZBl 1971, 246), damit die Erbverhandlung gepflogen werden könne. Vor Einleitung der Substitutionsabhandlung kann nicht festgestellt werden, welche Vermögenswerte in diese Abhandlung einzubeziehen sind.
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