RS0080627 – OGH Rechtssatz
Eine Stundungsvereinbarung während des Laufes der dem Versicherungsnehmer gemäß § 39 Abs 1 VersVG gesetzten Frist muß bei Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 914 ABGB) und des weiteren Grundsatzes, daß ein einmal bestehender Versicherungsschutz grundsätzlich aufrecht zu erhalten ist (vgl hiezu Bruck-Möller, VersVG 8.Auflage Anmerkung 32 a bei § 39, EvBl 1939/341), auch als gleichzeitige Verlängerung der noch im Lauf befindlichen und vom Versicherer je nach Belieben verlängerbaren Zahlungsfrist gemäß § 39 Abs 1 VersVG angesehen werden (ebenso Ehrenzweig, Deutsch-Österreichisches Versicherungsvertragsrecht 143/144 unter 2 d).