RS0056053 – OGH Rechtssatz
Jeder Ehegatte ist verpflichtet, sich seine berufliche Arbeit so einzuteilen, daß er auch entsprechende Zeit für den anderen Gatten und für die Familie aufbringen kann. Der Ehegatte, der keine Fühlung mit seiner Frau sucht und nur seinen Interessen lebt, handelt ehewidrig.