Das Recht auf Errichtung eines Inventars steht nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 92 Abs 1 AußStrG ("oder") Pflichtteilsberechtigten auch dann zu, wenn sie die Absonderung des Nachlasses nicht begehrt haben. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich allerdings mit der Nachlaßnewertung durch ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis (§ 114 AußStrG) zufrieden geben (Weiss in Klang 2. Auflage III 993, SZ 2/91).
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