Ein allfälliges Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches wegen eingetretener Mündigkeit der Kinder der betreibenden Partei ist nicht im Exekutionsverfahren, sondern nur im Wege einer Oppositionsklage zu prüfen. Ebenso kann Verjährung des vollstreckbaren Anspruches nur mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, weil auf sie nur über Antrag Bedacht zu nehmen ist.
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