JudikaturOGH

RS0000699 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1972

Der bloße Umstand, daß jemand Räume innehat und er daraus auf Grund einer gegen seine Bestandgeber geführten Exekution nicht nach § 568 ZPO entfernt werden kann, ist kein Grund zur Widerspruchsklage gem § 37 EO. Eine solche kann nur auf Grund eines gegen den betreibenden Gläubiger wirksamen materiellen Rechts erhoben werden. Über die Anwndbarkeit des § 568 ZPO ist im Exekutionsverfahren, nicht aber im Exszindierungsstreit zu entscheiden.

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