JudikaturOGH

RS0057417 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2014

Wurde die Ehe aus beiderseitigem gleichteiligen Verschulden geschieden und wurde der Ehegattin durch Vergleich, ohne daß im Zeitpunkte des Vergleichsabschlusses die Voraussetzungen des § 68 EheG vorlagen, ein Unterhaltsanspruch eingeräumt, so liegt ein vertraglicher Unterhaltsanspruch vor. Auf den vertraglichen Unterhalt sind aber die Bestimmungen der §§ 66 bis 69 EheG unanwendbar (Schwind in Klang 2.Auflage I/1 908 f, EFSlg 5244).

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