JudikaturOGH

RS0098279 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. April 1995

Die einzige Anordnung des § 221 StPO, deren Verletzung eine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 3 StPO verwirklicht, regelt (im ersten Satz des Abs 1 des § 221) die Bestimmung des Tages der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden. Sie stellt nicht auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Anklagestand ab. Die Vorschrift des § 221 Abs 1 Satz 1 StPO wird durch eine Verurteilung des Angeklagten wegen weiterer Straftaten, auf welche die Anklage vom Staatsanwalt erst in der Hauptverhandlung gemäß § 263 Abs 1 StPO ausgedehnt wurde, nicht verletzt.

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