RS0037226 – OGH Rechtssatz
Die Verbindung zweier Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung (§ 187 ZPO) ist eine prozessleitende Verfügung, gegen deren Anordnung kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 192 Abs 2 ZPO); selbstverständlich kann dann aber auch die Unterlassung einer Verbindung nicht bekämpft werden und schon gar nicht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen.