RS0035309 – OGH Rechtssatz
Die Behauptung des Klägers auf Bestellung eines Kurators nach § 8 ZPO allein, daß mit dem Verzug der Prozeßhandlung für ihn eine Gefahr verbunden wäre, reicht nicht aus. Der Kläger muß, und zwar schon in erster Instanz behaupten und bescheinigen, worin diese Gefahr für ihn bestehe.