RS0035278 – OGH Rechtssatz
Eine erst nach Stellung des Antrages auf Bestellung eines Kurators für die beklagte Partei gemäß § 8 ZPO und nach der Beschlußfassung durch das Rekursgericht über diesen Antrag gemäß § 155 ZPO durch den Tod des Klägers eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hindert die Entscheidung über den gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs nicht.