RS0019947 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 35 ZPO kann nur Anwendung finden, wenn die Prozessvollmacht bereits als solche wirksam geworden ist. Im Fall des Todes des Klägers wird die Prozessvollmacht wirksam, sobald die Klage, der die Prozessvollmacht angeschlossen ist, noch vor dem Tod des Klägers bei Gericht eingelangt ist.