RS0087284 – OGH Rechtssatz
Für die Wertung einer dem Vollzug eines Strafurteiles dienenden (Nachhaft) Haft außerhalb der zuständigen Vollzugsanstalt als (in die Strafzeit einzurechnende) Strafhaft kommt es seit dem Inkrafttreten des StVG nicht mehr darauf an, ob der Verurteilte sie (etwa durch Flucht aus der Strafhaft) verschuldet hat. Der Wiederfestgenommene behält den Status eines Strafgefangenen (Foregger-Kunst, StVG Anmerkung 3 und 4 zu § 1 StVG).