Bei Beurteilung der Frage eines nachteiligen Einflusses der behaupteten Formverletzung auf die Entscheidung kann der OGH auch Beweismittel, die nicht Grundlage der Entscheidung erster Instanz waren, verwerten oder ihre Beischaffung gemäß § 285f StPO veranlassen und sie seinem Erkenntnis zugrunde legen.
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