JudikaturOGH

RS0101424 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1972

Die in einem Gefangenhaus erteilte unrichtige Belehrung des Verurteilten durch irgendeinen Justizwachebeamten über den Verlauf einer Rechtsmittelfrist stellt keine Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar. Auf eine solche Belehrung dürfte der Verurteilte nur dann vertrauen, wenn sie in der Gefangenhausleitung erteilt wurde.

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