RS0021763 – OGH Rechtssatz
Der Unternehmer hat als Sachverständiger dafür einzustehen, daß er oder seine Arbeiter, deren er sich zur Erfüllung des Auftrages bedient, die mangelnde Eignung des vom Besteller beigestellten "Stoffes" nicht erkennen und den Besteller nicht darauf aufmerksam machen.