JudikaturOGH

RS0021763 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1988

Der Unternehmer hat als Sachverständiger dafür einzustehen, daß er oder seine Arbeiter, deren er sich zur Erfüllung des Auftrages bedient, die mangelnde Eignung des vom Besteller beigestellten "Stoffes" nicht erkennen und den Besteller nicht darauf aufmerksam machen.

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